FAQ / Häufig gestellte Fragen

(Stand 15.03.2023)

 

1. Was ist die Preisbremse und wie funktioniert diese?

Am 24. Dezember 2022 ist das Gesetz für die Energiepreisbremsen 2023 in Kraft getreten. Wir geben die gem. diesem Gesetz ermittelten Entlastungsbeträge 1:1 an unsere Kunden weiter. Kunden, deren vertraglich vereinbarte Arbeitspreise über den in der Tabelle angegebenen Werten der Arbeitspreise für die Preisbremsen liegen, erhalten verbrauchsstellenspezifisch für das gesamte Jahr 2023 eine Entlastung. Kunden, deren vertragliche Arbeitspreise unterhalb dieser Werte liegen, sind von der Regelung nicht betroffen.

Energieart Strom* Gas Fernwärme
Arbeitspreis Preisbremse** 40 ct/kWh 12 ct/kWh 9,5 ct/kWh
Prognosezeitraum Aktuelle Prognose (i.d.R. Jahresverbrauch 2022) Prognose zum September 2022 (i.d.R. Jahresverbrauch 2021)
Entlastungsanteil 80 %

* Für Stromkunden ab 30.000 kWh Jahresverbrauch gelten abweichende Regelungen.

** Brutto-Preise

Aus dem Entlastungsanteil und der für den Zeitraum zutreffenden Jahresverbrauchsprognose wird ein Entlastungskontingent ermittelt. Aus dem Entlastungskontingent wird anschließend ein Entlastungsbetrag ermittelt, welchen Sie aus Ihrer Abschlagsmitteilung erfahren:

Entlastungsbetrag = Entlastungskontingent * (Vertragsarbeitspreis – Arbeitspreis Preisbremse)

 

Folgende Beispielrechnung gilt für einen Stromkunden in Sömmerda:

Arbeitspreise Strompreisbremse 2023: 40,00 Ct/kWh brutto
Arbeitspreis SÖMSTROM-Online-12 2023: 69,22 Ct/kWh brutto
Grundpreis SÖMSTROM-ONLINE-12 2023 87,29 € / Jahr
Verbrauchsprognose gem. Gesetz 2.000 kWh / Jahr
resultierendens Entlastungskontingent: 1.600 kWh
Entlastungsbetrag 2023 = 1.600 kWh x (0,6922-0,40) €/kWh = 467,52 €
Jahreskosten 2023 bei 2.000 kWh Verbrauch: 1004,17 €

 

Beim Erdgas funktioniert es ebenso:

Arbeitspreise Erdgaspreisbremse 2023: 12,00 Ct/kWh brutto*
Beispiel-Vertragsarbeitspreis SÖMGAS-Online-12 2023: 22,74 Ct/kWh brutto**
Grundpreis SÖMGAS-ONLINE-12 2023 (bei 20.000 kWh): 119,87 € / Jahr
Verbrauchsprognose gem. Gesetz: 20.000 kWh / Jahr
Entlastungskontingent: 16.000 kWh
Entlastungsbetrag 2023 = 16.000 kWh x (0,2274-0,12) €/kWh = 1.718,40 €
Jahreskosten 2023 bei 20.000 kWh Verbrauch: 2.949,47 €

 

Da das Entlastungskontingent und der Entlastungsbetrag gesetzlich fixiert sind, besteht für alle Verbraucher die Möglichkeit durch Energieeinsparung unterhalb des prognostizierten Verbrauchs einen effektiv günstigeren Preis im Jahr 2023 zu realisieren. Tipps zum Energiesparen finden Sie auch hier auf unserer Homepage.

Die Auswirkung der Entlastungsbeträge wird durch die SEV bei den Abschlägen ab März/April 2023 und bei den Jahresabrechnungen automatisch berücksichtigt.

 

2. Wie wirken sich die Energie-Preisbremsen auf die Abschlagszahlungen im Jahr 2023 für Haushaltskunden aus?

Die gesetzlich festgelegte Entlastung erhalten Haushaltskunden, deren Arbeitspreise höher sind, als die durch das Gesetz festgelegten Obergrenzen (Strom: 40 ct/kWh; Erdgas: 12 ct/kWh) ab 01. März 2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden ebenso gedeckelt. Die Verrechnung erfolgt jedoch erst mit der Abschlagszahlung Ende März / Anfang April 2023.

In der Jahresabrechnung konnten wir die Entlastungen durch die Erdgas-Preisbremse für das Jahr 2023 bei der Ermittlung der neuen Abschläge daher leider noch nicht berücksichtigen. Innerhalb der nächsten 4 Wochen erhalten Kunden mit Anspruch auf Entlastung ein separates Schreiben mit den neuen Abschlägen.

Für unsere Fernwärmekunden konnten wir in den Abschlagsplänen gem. der Jahresabrechnung für 2022 bereits die Entlastung berücksichtigen. Die darin ausgewiesenen Abschläge für 2023 sind dementsprechend bereits reduziert.

 

3. Kann ich gegenwärtig meinen von der SEV ermittelten monatlichen Abschlag anpassen lassen?

Das ist gegenwärtig leider nur in Ausnahmefällen möglich. Viele Kunden haben in der Vergangenheit Ihre Abschläge erhöht, um selbst bei gleichbleibendem Verbrauch in der Jahresverbrauchsabrechnung ein Guthaben zu erhalten. Da die SEV mit den automatisch ermittelten Abschlägen als Basis bei der Umsetzung und regelmäßigen Aktualisierung der Energiepreisbremsen rechnet, führt jede manuelle Änderung, die nicht auf einer signifikanten Veränderung des Jahresverbrauchs beruht, zu Fehlern, welche anschließend ebenfalls manuell behoben werden müssen, oder auch widersprüchliche Nachrichten bei Kundenkonten erzeugen können. Gegebenenfalls ist auch eine Anpassung der für die Preisbremse an die Behörden gemeldeten Werte notwendig. Wir bitten unsere Kunden daher, Abschlagsänderungen lediglich bei sich erheblich ändernden Jahresverbräuchen anzufordern.

Der Entlastungsbetrag wird unabhängig von den gezahlten Abschlägen vollständig in den Jahresabrechnungen berücksichtigt und die ermittelten Abschläge sollten bei gleichbleibendem Verbrauch keine Nachzahlungen notwendig machen. Die Situation wird so für die Dauer der Preisbremse (voraussichtlich bis Ende 2023) fortbestehen.

 

4. Wie erfolgt die Abwicklung der Einmalzahlungen (Soforthilfe) Gas / Fernwärme für Dezember 2022?

Erdgaskunden erhalten für Dezember 2022 einen einmaligen Entlastungsbetrag. Dieser ergibt sich laut Gesetz aus einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die SEV für Ihre Verbrauchsstelle im Monat September 2022 prognostiziert hat (i.d.R. Jahresverbrauch 2021), multipliziert mit dem Brutto-Arbeitspreis in Ct/kWh, der zum 1. Dezember 2022 vertraglich dafür vereinbart war.

Jahresverbrauch festgestellt im September 2022 20.000 kWh
Brutto-Arbeitspreis 1. Dezember 2022 20 ct/kWh
Einmalzahlung im Dezember 2022 333,33 €

 

Auch Fernwärmekunden erhalten für Dezember 2022 einen einmaligen Entlastungsbetrag. Dieser ergibt sich laut Gesetz aus dem Abschlag für September 2022 multipliziert mit 1,2. Der Gesetzgeber geht dabei von 12 Abschlägen im Jahr aus. Da die SEV jedoch zum Teil auch weniger Abschläge pro Jahr berechnet, ergibt sich der kundenspezifische Entlastungsbetrag wie im folgenden Beispiel mit 11 Abschlägen:

Abschlag September 2022: 100 €
Anzahl regulärer Abschläge 2022: 11 (inklusive Dezember 2022)
Dezembererstattung 2022: 110 = 100 € x 11 / 12 x 1,2

Den individuell für Sie berechneten Entlastungsbetrag für Dezember 2022 finden Sie jeweils als separat ausgewiesenes Guthaben auf Ihrer Jahresabrechnung.

 

5. Wie kann ich mich am einfachsten als Strom- bzw. Erdgaskunden anmelden?

Das geht am einfachsten über den SEV-Tarifrechner.

Gerne stehen wir Ihnen dafür aber auch persönlich in unserem Kundencenter zur Verfügung. Sie benötigen dafür im Falle eines Umzugs die Daten der Wohnungsübergabe.

 

6. Wie kann ich mich am einfachsten als Strom- bzw. Erdgaskunden abmelden, bzw. die Versorgung kündigen?

Nutzen Sie dazu gerne das Abmeldeformular auf dieser Seite im Menüpunkt "Formulare".